ZWISCHENVERFAHREN – DER WEG VOR GERICHT
Wird ein Einspruch fristgemäß eingelegt, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Dafür können weitere Ermittlungen angeordnet und von anderen Behörden Informationen einholt werden. Ggf. wird der Betroffenen aufgefordert, sich innerhalb einer Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verlauf des Verfahrens zu seiner Entlastung vorbringen will.Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück und wurde wirksam Einspruch eingelegt, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weiter geleitet. Damit ist nun die Staatsanwaltschaft zuständige „Verfolgungsbehörde“ und damit Herrin des Verfahrens. Sie prüft, ob ausreichend Beweise für eine Verurteilung des Betroffenen vorliegen oder weitere Ermittlungen erforderlich sind. Kommt eine Einstellung nicht in Frage und liegen ausreichende Beweismittel vor, legt die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsrichter vor.
Wichtig für Sie:
Vom Zwischenverfahren bemerken Sie als Betroffener wenig. Relevantes steht meist bereits im Bußgeldbescheid. Weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren sind selten, sodass die Akte meist ohne weitere Ermittlungen an das Gericht abgegeben wird, welches dann einen Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung festlegt.






