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VERWARNUNG, § 56 Abs. 1 OWiG

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden oder ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro verhängt werden. Wird letzteres nicht angenommen – durch Zahlung –, dann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, bei dem regelmäßig weitere Gebühren und Auslagen (zwischen 20-25 Euro) anfallen.

Wichtig für Sie:
Zahlen Sie das Verwarnungsgeld, ist das Verfahren abgeschlossen. Bei Verwarnungen erfolgt keine Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister. Auch beim Übergang ins Bußgeldverfahren wird das ursprüngliche Verwarnungsgeld – nunmehr „Bußgeld“ – nicht erhöht (es kommen lediglich Gebühren und Auslagen hinzu), aber es kommen keine Punkte dazu.