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PUNKTE IM VERKEHRSZENTRALREGISTER

„Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen“ lautet es im § 4 Abs. 1 StVG. Sinn des Punktsystems ist es, vor Wiederholungstätern zu schützen. Für einzelne Verstöße (z. B. Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt etc.) können bis zu 7 Punkte auf einmal in das Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen werden. Bei Erreichen von 8 - 13 Punkten erfolgt eine schriftliche und gebührenpflichtige Verwarnung, bei der die einzelnen Verstöße aufgeführt und der Verkehrsteilnehmer auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen werden. Bei einem Punktestand von 14 - 17 Punkten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, setzt hierfür eine Frist und weist zusätzlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hin. Beim Punktestand von 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Prinzipiell werden die Punkte nach 2 Jahren aus dem VZR getilgt, sofern es sich um Punkte handelt, die auf Grund von Ordnungswidrigkeiten erlangt wurden und in dieser Zeit keine weiteren Punkte hinzukommen. Bei Eintragungen wegen Straftaten erfolgt die Tilgung nach 5 Jahren (Ausnahmen: Eintragungen wegen Trunkenheitsfahrten, in erst nach 10 Jahren getilgt werden).

Wichtig für Sie:
Es gibt die Möglichkeit des Punkteabbaus durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars: Beim Punktestand von bis zu 8 Punkten können Sie 4 Punkte abbauen, bei einem Punktestand von 9 - 13 Punkten können Sie 2 Punkte abbauen. Weist das Punktekonto zwischen 14 und 17 Punkten auf,  können Sie zwei Punkte durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abbauen, nachdem Sie zuvor schon ein Aufbauseminar (freiwillig oder auf Anordnung) besucht haben.

Näheres erfahren Sie unter www.kba.de