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PERSÖNLICHES ERSCHEINEN

Seit einer per 01.03.1998 erfolgten Änderung des § 73 OWiG ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, auch wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dieser kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen erwirken. Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde. Die Anwesenheit des Betroffenen in darf also für die Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sein. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbindung des Betroffenen vor, hat dieser einen Rechtsanspruch darauf, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Ist er vom Erscheinen vor Gericht entbunden, kann sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.

Die Hauptverhandlung kann aber auch in Abwesenheit des Betroffenen stattfinden, ohne dass sich dieser durch einen Verteidiger vertreten lässt. Erscheint der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung ohne von dieser Verpflichtung entbunden zu sein, muss das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung verwerfen. Bei durch Fotos dokumentierten Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen kann die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein, um beurteilen zu können, ob der Betroffene und die Person auf dem Beweisfoto identisch sind.