NEUKAUF EINES AUTOS ODER MOTORRADS

Endlich meiner...
Dem Neukauf eines Fahrzeugs gehen oft lange Recherchen und Angebotsvergleiche voraus. Umso schöner ist dann der Moment der Schlüsselübergabe.

Bereits bei der Vertragsgestaltung, die Gegenstand der Kfz-Vertragsrechts ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, insbesondere bezüglich der Finanzierung. Die günstigste Ausgestaltung ergibt sich damit aus der Situation des Käufers. Im Zweifelsfall kann hier ein Beratungsgespräch mit dem Anwalt helfen.

Wenn nun der Wagen vor einem steht, erwartet man, dass er problemlos und mindestens die eigenen Erwartungen erfüllend – wenn nicht übertreffend – funktioniert. Um so ärgerlicher ist es, wenn sich bereits nach kurzer Zeit Mängel herausstellen oder zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen.

Hier hat nun der Gesetzgeber im Rahmen der neuen EU-Verbraucher-Richtlinie eindeutig die Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer verlagert. D.h. nun muss bei einem Mangel, der sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Neukauf zeigt, der Verkäufer einstehen oder aber beweisen, dass der Mangel zum Übernahmezeitpunkt nicht vorgelegen hat. Zwei Jahre lang besteht das Gewährleistungsrecht bei Neufahrzeugen. In dieser Zeit kann vom Käufer wg. Mängeln oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften reklamiert werden. Nach Ablauf des ersten halben Jahres liegt jedoch die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Übergabe des Wagens an ihn beim Käufer.

Hiervon zu unterscheiden ist die Hersteller- oder Werksgarantie. Welchen zeitlichen Umfang sie hat und welche Leistungen sie umfasst, gibt der Hersteller des Fahrzeugs vor. Ansprüche aus dieser Garantie sind an den Hersteller zu richten, nicht an den Verkäufer.