KOSTENTRAGUNGSPFLICHT
Seit dem 01. April 1987 werden bei einigen Delikten (§ 25a StVG) die Kosten des Verfahrens dem Halter auferlegt, wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte (so z. B. beim „Massendelikt“ Parkverstoß). Die Behörde wendet sich zunächst zur Ermittlung des Fahrers an den Halter. Wird der Fahrer nicht benannt oder anderweitig ermittelt, wird das eigentliche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens werden dem Halter auferlegt.