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KENNEZEICHENANZEIGE

Bei den meisten Verkehrsverstößen ermittelt die Behörde zunächst den begangenen Verstoß und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, so z.B.  bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen oder der Erfassung von Parkverstößen. Es ist der Behörde dabei nicht bekannt, wer tatsächlich der Fahrer war und die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Daher wird zunächst der Halter des Fahrzeugs ermittelt, welcher einen Anhörungsbogen zu dem begangenen Verstoß erhält. Auf diesem hat er Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Hierzu ist er jedoch nicht verpflichtet. Auf dem Anhörungsbogen wird zudem mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Dies ist für die Verjährungsfristen relevant, da durch die „Bekanntgabe des Vorwurfs und die Anhörung des Betroffenen“ die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen wird. Grundsätzlich kann aus der „Haltereigenschaft“ nicht der Schluss gezogen werden, dass der Halter selbst die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Die „Verfolgungsbehörde“ hat vielmehr „die bestehenden und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung einzusetzen“.

Bei „Kennzeichenanzeigen“ kann ein beauftragter Rechtsanwalt vor weiteren Einlassungen (Aussagen) Akteneinsicht nehmen und dann den Mandanten beraten, wie ein sinnvolles Vorgehen erfolgen könnte.

Wichtig für Sie:
Gerade bei Kennzeichenanzeigen kann der Anwalt häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Eine mögliche – unangenehme – Konsequenz kann jedoch die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO darstellen, wenn die Feststellung des für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahres nicht möglich war, weil der Halter nicht mitgewirkt hat. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Halter auf sein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht berufen kann, weil er sich selbst oder einen nahen Verwandten mit seiner Aussage belasten würde.