GEBLITZT!
Wahrscheinlich der häufigste Anlass für Post vom Polizeipräsidenten stellt die Geschwindigkeitsüberschreitung dar.
Dabei sollten Sie vorab wissen, dass für eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer belangt werden kann. Eine nicht gelungene Täteridentifizierung ist häufigster Einstellungsgrund bei Geschwindigkeitsüberschreitungsdelikten. Allerdings ist der Fahrzeughalter zur Mitwirkung bei der Täteridentifizierung verpflichtet. Kommt er dieser nicht nach, kann ihm die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.
Sinnvoll ist es, in diesen Fällen durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen, um den Stand der Ermittlungen zu klären. Auch evtl. Videodokumentationen kann Ihr Anwalt einsehen und analysieren.
Welche Strafe droht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
Bei Fahrzeugen bis 3,5 t werden ab 21 km/h zu schnell Punkte fällig
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h wird neben einer Geldbusse bereits mit einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei einer Überschreitung von 26 km/h sind es drei Punkte. Ab 31 km/h zu schnell innerhalb – und ab 41 km/h außerhalb – geschlossener Ortschaften kommt ein Monat Fahrverbot hinzu.
Kann man sich diese Zahlen noch merken, ist vielen Autofahrern nicht bewusst, dass in Tempo-30-Zonen andere Grenzen gelten und Wiederholungstätern härtere Strafen drohen. Deshalb lohnt es in jedem Fall prüfen zu lassen, ob eine Eintragung von Punkten vermieden werden kann. Denn gerade Voreintragungen im Verkehrszentralregister führen im nächsten Bußgeldbescheid zu einer meist empfindlichen Erhöhung der Geldbuße.
In den Medien wurde zu Recht wiederholt davon berichtet, dass Messergebnisse der Radarkontrollen angefochten werden können. Dafür bedarf es stichhaltiger Anhaltspunkte, die sich aus der Eichung der Geräte, den Qualifikationen der sie bedienenden Beamter etc. ergeben. Bestimmte Verkehrssituationen sind typischerweise häufiger von Fehlmessungen betroffen. In jedem Fall wird ein Sicherheitsabzug bereits von er Behörde angesetzt. Dieser sollte großzügiger bemessen sein, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren erfolgte. Hier ist dann auch auf die Einhaltung eines möglichst konstanten Abstandes zu achten.
Wenn Ihnen eine „Anhörung mit Verwarnung“ zugestellt wird, sollten Sie überlegen, ob Sie sich auf diese einlassen – also antworten – wollen. Auch durch ehrliche vorsichtige Antworten können Sie unbewusst Ihre Schuld anerkennen und unnötige Strafen riskieren.
Günstiger ist es, Sie wenden sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser nimmt Akteneinsicht und kann so prüfen, welcher Vorwurf (wie viel km/h zu schnell) aufgrund welcher Beweismittel Ihnen zur Last gelegt wird. Möglicherweise stellt sich bereits bei Akteneinsicht heraus, dass der Täternachweis nicht gelingen wird oder die Messung anzuzweifeln ist. Zudem sind in bestimmten Verkehrssituationen – etwa in der Nähe die Geschwindigkeit herabsetzender Zeichen – weniger strenge Maßstäbe anzusetzen.









