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FAHRVERBOT

Ein Fahrverbot ist entgegen der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs nicht das gleiche wie der Entzug des Führerscheins. Manche Ordnungswidrigkeiten können neben der Geldbuße mit einem Fahrverbot von 1 bis maximal 3 Monaten geahndet werden (§ 25 Abs. 1 StVG). Der Beginn eines solchen Fahrverbots lässt sich u.U. bis zu 4 Monate hinauszögern (s. hierzu „4-Monats-Zeitraum“).

Wichtig für Sie:
Es gibt Argumente, die ggf. zu einem Absehen vom Fahrverbot (oft gegen Zahlung einer höheren Geldbuße) führen können. Als Stichworte zu nennen sind: die „abstrakte Gefährdung“, das Augenblicksversagen, eine Geschwindigkeitsmessung kurz hinter einem Ortseingangsschild bzw. hinter dem Beginn eines Bereichs einer Geschwindigkeitsbegrenzung, besondere Härte und Nachteile, berufliche Nachteile, persönliche Härte, erheblicher Zeitablauf / fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt jedoch in der Regel recht eng.