FAHRTENBUCH
Durch die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO soll der Halter „unterstützt“ werden, bei weiteren Verkehrsdelikten, die mit seinem Fahrzeug begangen werden, den tatsächlichen Fahrer benennen zu können. Ob die Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage in einem Fall vorliegen, ob die Verhältnismäßigkeit der Anordnung gewahrt wurde und ob die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.