FAHRERFLUCHT

Fahrerflucht oder auch Unfallflucht wird juristisch korrekt „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ genannt. Den Verkehrsteilnehmern ist meist bewusst, dass strafrechtlich verfolgt wird, wenn man sich nach einem Fahrzeugzusammenstoss im fließenden Verkehr vom Unfallort entfernt, ohne zumindest mit dem Unfallgegner Personalien ausgetauscht oder in schweren Fällen erste Hilfe geleistet, die Polizei und den Notarzt alarmiert zu haben.
Als Kavaliersdelikt gilt das Weiterfahren, wenn durch ein unglückliches Fahrmanöver z.B. beim Einparken oder Wenden ein Lackschaden oder eine Delle in einem geparkten Wagen verursacht wurde.
Diese Sichtweise ist sehr riskant, da Fahrerflucht sehr hart bestraft wird: Neben einer Geldstrafe verliert man den Schutz der Haftpflichtversicherung. Man muss den angerichteten Schaden also selbst bezahlen. Liegt der Schaden über 1200 - 1300 Euro, liegt ein „bedeutender Schaden“ vor: Dann droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis liegt bei mindestens 6 Monaten.

Wichtig: Fahrerflucht wird nicht nur von Autofahrern, sondern von allen Verkehrsteilnehmern begangen, also auch Radfahrern, Fußgängern und Skatern…

Häufig geben Unfallverursacher, im Jargon „Berührer“, an, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Zu diesem Thema gibt es heutzutage reichhaltige Fachliteratur. Es ist nachweislich so, dass unter bestimmten Umständen gerade Aufprallgeräusche im getroffenen Fahrzeug und von Passanten lauter gehört werden, als vom Unfallverursacher. Auch sonst gibt es begonnen bei Schwerhörigkeit über das mit dem Handy telefonieren bis zum Hören lauter Musik im Fahrzeug eine Vielzahl von sogar wissenschaftlich anerkannten Gründen, als Unfallverursacher einen Unfall nicht wahrzunehmen. Nennt jedoch der Unfallverursacher einen dieser Gründe, riskiert er aus anderen Gründen hart bestraft zu werden, beispielsweise in seiner Fahrtüchtigkeit angezweifelt zu werden. Es empfiehlt sich also dringend vor einer Aussage bzw. Stellungnahme zum Vorwurf der Fahrerflucht anwaltlichen Rat von einem Experten auf diesem Gebiet einzuholen.

Wer sich nach dem ersten Schrecken unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, kann noch auf Strafmilderung, im günstigsten Fall sogar auf Straffreiheit hoffen, wenn er sich in „tätiger Reue“ binnen 24 Stunden freiwillig selbst anzeigt. Ist er bereits verdächtigt, besteht diese Möglichkeit jedoch nicht mehr.

Die juristischen Folgen eines Unfalls mit unerlaubter Entfernung vom Unfallort hängen im Einzelfall von der Höhe des Schadens ab. Unterschieden werden:

  • der Bagatellschaden (bis max. 150 Euro), hier ist nicht von einer strafbaren Handlung auszugehen. Konnte ein Beschuldigter (glaubhaft) von einem Bagatellschaden ausgehen erfolgt keine Bestrafung, die „angemessene“ Wartezeit verkürzt sich.
  • der (normale) nicht unbedeutende Fremdschaden (ca.150 bis 1300 Euro), hier wird oft zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen.
  • der „bedeutende“ Fremdschaden wird meist ab einem Schaden von 1300 Euro in einigen Urteilen jedoch bereits ab 1000 Euro festgestellt. Es lohnt sich im Zweifelsfall die Schadenshöhe von einem Sachverständigen beurteilen zu lassen, da vom Erreichen der „Bedeutsamkeits-Grenze“ der Entzug der Fahrerlaubnis abhängt

Es muss jedoch davor gewarnt werden, sich auf diese Einteilung zu verlassen. In der Praxis werden nicht unbedeutende Fremdschäden von Staatsanwaltschaft und Gericht bisweilen bereits bei 50 Euro angenommen…

Aus verschiedenen Gründen ist natürlich auch die „Unfallbedingtheit“ eines Fremdschadens von großer Bedeutung. Oft kann auch sie nur mit Hilfe des Sachverständigen ermittelt werden. Neben dem Strafmaß hängt schließlich der finanzielle Schaden, den der Verursacher tragen muss, von den dem Unfall zugeschriebenen Schäden ab.

Anlässe, einen Gutachter zu beauftragen, können sein:
  • Uraltfahrzeug oder offensichtlicher Verdacht auf Vorschäden
  • Abzüge „neu für alt“
  • wirtschaftlicher Totalschaden
  • Abzug von Vorschäden, überhöhte Kostenvoranschläge oder zu große Schadenseinschätzung im Gutachten, das der Geschädigte vorlegt.