DIE NEUE VORSCHRIFT
Die bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getretene Vorschrift des § 2 Abs. 3a StVO besagt folgendes:"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage."
Mit anderen Worten heißt das:
Wer auf Schnee, Matsch oder Eis auf öffentlichen Straßen fahren will, muss Winterreifen montiert haben.
Eine "generelle Winterreifenpflicht" besteht genau genommen nicht, denn Winterreifen müssen nur "in der entsprechenden Situation" - nämlich bei den dafür angezeigten Witterungsverhältnissen - montiert sein.
Der Gesetzgeber spricht auch nur von "geeigneter Bereifung" - und nicht von Winterreifen. Das hängt damit zusammen, dass es keine international verbindliche Definition von "Winterreifen gibt".
Die Vorschrift bedeutet aber anders ausgedrückt, dass ein Sommerreifenverbot bei winterlichen Verhältnissen besteht.
Was aber ist eine geeignete Bereifung?
Lesen Sie hier.
Die Bereifung ist aber nicht Alles. Auch Frostschutzmittel muss in der Scheibenwaschanlage vorhanden sein. Verschmutze Scheiben auf Grund fehlenden Frostschutzmittels können ebenfalls zu einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit führen.
Die Folgen nicht angepasster Ausrüstung des Fahrzeugs:
Ist die Ausrüstung des Fahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst, so droht ein Verwarnungsgeld von 20 Euro.
Kommt es wegen der unzureichenden Ausrüstung zu einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, so droht ein Bußgeld von 40 Euro und die Eintragung von 1 Punkt ins Verkehrszentralregister.








