DIE FEINSTAUBVERORDNUNG

Nach Stuttgart, München und Düsseldorf wird Berlin gemeinsam mit Karlsruhe, Köln und Frankfurt spätestens Januar 2008 eine Zone einrichten, in der nur Fahrzeuge mit „Feinstaubplakette“ fahren dürfen.
Hintergrund ist die seit dem 1. März 2007 deutschlandweit geltende "Plakettenverordnung" (Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge). Sie regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von Pkw, Lkw und Bussen mit Feinstaubplaketten je nach Schadstoffgruppe.
In Berlin wird diese Regelung das immerhin 88km2 große Gebiet im inneren S-Bahnring („Hundekopf“) betreffen. Während diese Regelung empfindlich in den Alltag unvorbereiteter Bürger eingreift, besteht hinsichtlich der Ausgestaltung und der Regelungen große Unsicherheit. Dabei betrifft sie von 3,4 Millionen Berlinerinnen und Berlinern etwa 1 Million, weil diese in der Umweltzone wohnen. Sie gilt nämlich auch für Anwohner bzw. „Einwohner“ der Umweltzone und Gewerbetreibende.
Daher hier die Details:
In der Umweltzone dürfen nur noch Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 - 4 fahren. Auch ausländische Fahrzeuge bedürfen der Plakette, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen ist. Ob ein Fahrzeug diesen Schadstoffgruppen angehört, erkennt man am Fahrzeugschein anhand der dort eingetragenen Schadstoff-Schlüsselnummer. Seit dem 1.10.2005 wirde die Schlüsselnummer im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung I eingetragen. In Kfz-Scheinen, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, ist die Schlüsselnummer im Feld „zu 1“ am oberen Rand des Scheins zu finden.
Für Berlin gilt: In der KfZ-Zulassungsstelle, aber auch bei 800 Werkstätten, dem TÜV und der DEKRA sind Plaketten erhältlich. Sie müssen nur einmalig für das jeweilige Fahrzeug angeschafft werden. Der Preis bei der Berliner Zulassungsstelle beträgt 5 Euro, kann aber bei anderen Anbietern höher sein.
Die Schadstoffgruppen, Schlüsselnummern und Plaketten sowie eine weitere Hilfe zur Prüfung, welche Plakette für Ihr Fahrzeug erteilt werden kann, finden Sie hier.
Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 dürfen nicht in der ausgewiesenen Umweltzonen fahren.
Wer ohne entsprechende Feinstaubplakette in eine Verbotszone einfährt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und der Eintragung von 1 Punkt in der Verkehrssünderkartei rechnen (entsprechend der bisherigen Regelung der Nr. 153 BKat (SMOG)).
Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich möglich (§ 40 Abs. 1 des Bundes-Emissionschutzgesetz) für:
- mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehinderten Ausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
Näheres zu den Ausnahmeregelungen finden Sie hier.
(Sachstand vom 02.10.2007)
















