BUßGELDBESCHEID
Der Bußgeldbescheid ergeht von der „Verfolgungsbehörde“, wenn das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit vorgelegen hat, diese nicht verjährt ist und keine Gründe bestehen, von der Ahndung der Tat im Rahmen des Ermessensspielraums abzusehen. Auf dem Bußgeldbescheid müssen bestimmte Angaben wie z.B. die Angaben zur Person des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt, die Beweismittel und die Geldbuße vermerkt sein.Weist der Bußgeldbescheid „besonders schwerwiegende“ inhaltliche Mängel auf, kann er „unwirksam sein“. Hierfür muss jedoch z.B. eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der beschuldigten Person oder Tat vorliegen.





