AUSNAHMEREGELUNGEN
Ausnahmen von den Zufahrtsbeschränkungen können unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn die Nachrüstung des Fahrzeugs auf den technisch notwendigen Abgasstandard mit handelsüblichen Einbausätzen vom Antragsteller bereits beauftragt worden ist, von der Werkstatt aber aus bestimmten Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat (z.B. Lieferengpässen), noch nicht ausgeführt werden kann. Das gleiche gilt, wenn die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs bereits eingeleitet ist, sich aber noch aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, verschiebt. Die Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung muss jedoch in Kürze (innerhalb weniger Wochen) erfolgen.
Die Ausnahmegenehmigung wird in diesen Fällen bis zur Nachrüstung bzw. Ersatzbeschaffung befristet.
Für Sonderfahrzeuge können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge, die sich durch besondere Merkmale auszeichnen und auf deren Nutzung die spezielle berufliche Tätigkeit des Antragstellers ausgerichtet ist. Für die Ausübung seiner Tätigkeit muss der Antragsteller zwingend auf das Fahrzeug angewiesen sein. Eine Versagung der Ausnahmegenehmigung könnte zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Berufsausübung führen.
Für Sonderfahrzeuge der drei Untergruppen – Sonderfahrzeuge, die in besonderem Maße die Geschäftsidee verkörpern, Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone, sowie als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten – kann vom Bestehen eines überwiegenden privaten Interesses i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV ausgegangen werden. Weitere Voraussetzung ist der Umstand, dass das Fahrzeug nicht auf den Abgasstandard von mindestens Euro 2 nachgerüstet werden kann. Die Ausnahmegenehmigung wird dann mit der Auflage erteilt, eine Nachrüstung auf den bestmöglichen technischen Abgasstandard vorzunehmen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann in diesen Fällen nur dann erteilt werden, wenn eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf den Abgasstandard von mindestens Euro 2 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist.
Nicht zu dieser Fallgruppe zählen Fahrzeuge mit Sonderauf-/einbauten, die lediglich für den Lieferverkehr eingesetzt werden (z.B. Kühlfahrzeuge oder Fahrzeuge, die der Lagerhaltung dienen). Für diese Fahrzeuge kommt eine Ausnahmegenehmigung nur unter den in nachfolgend genannten Voraussetzungen in Betracht.
Eine Ausnahmegenehmigung soll auch dann erteilt werden, wenn ein besonderer „Härtefall" im Einzelfall gegeben ist. Hierfür müssen die nachfolgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- fehlende Nachrüstbarkeit
- Unzumutbarkeit der Ersatzbeschaffung
- Vorliegen eines besonderen öffentlichen oder privaten Interesses.
Hierzu im Einzelnen:
Fehlende Nachrüstbarkeit:
Eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf den auf den Abgasstandard von mindestens Euro 2 mit handelsüblichen Einbausätzen ist zurzeit nicht möglich.
Unzumutbarkeit der Ersatzbeschaffung:
Der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug ist nicht zumutbar (z.B. Existenzgefährdung).
Vorliegen eines besonderen öffentlichen oder privaten Interesses:
Ein derartiges Interesse liegt bspw. vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit, z.B. Fertigungs- und Produktionsprozesse, auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.
Dieses Interesse kann insbesondere in folgenden Fallgruppen für eine Übergangszeit von 9 Monaten unterstellt werden:
- Wirtschaftsbetriebe, deren Betriebssitz vor dem 01.03.2007 innerhalb der Umweltzone lag, erhalten eine Ausnahmegenehmigung für 9 Monate zum Verlassen und Erreichen des Betriebsgeländes.
- Für den Lieferverkehr ist ebenfalls übergangsweise eine Ausnahmegenehmigung für 9 Monate zu gewähren.
Bei unveränderter Sachlage ist eine einmalige Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung für 9 Monate möglich.
Für Unternehmen mit mehr als 4 Fahrzeugen können ferner befristete Quoten für Ausnahmegenehmigungen festgelegt werden, wenn zum Ausgleich ein bestimmter Anteil der Fahrzeuge die Kriterien der Umweltzone übererfüllt (mindestens Euro 4). Mit dieser Regelung soll für Unternehmen ein Anreiz geschaffen werden, ihren Fahrzeugpark sukzessive auf umweltfreundliche Fahrzeuge umzustellen.
Sogenannte "Oldtimer", die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr genommen wurden oder eine mit den Ziffern 07 beginnende Erkennungsnummer haben, benötigen keine Ausnahmegenehmigung.
Oldtimer müssen weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Zustand sein und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Solche Fahrzeuge sind mit einem H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge oder mit einem roten Oldtimer-Kennzeichen zugelassen.
Das ursprünglich für Oldtimer angedachte Kilometerkontingent (700 Kilometer/Jahr in der Umweltzone) mit Führen eines Fahrtenbuches ist weggefallen.
Weitere Informationen, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie hier.

















