NUR EIN, ZWEI GLÄSER...
1. Nach der Party in eine „Mausefalle“?Bereits wenn Sie einfach nur in eine „Mausefalle“ geraten und gefragt werden, ob Sie getrunken haben, führt die Bejahung dieser Frage automatisch dazu, dass Sie „pusten“ müssen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu bezichtigen, können eine solche Frage also ruhig verneinen.
Verweigern Sie jedoch das „Pusten“, kann eine Blutentnahme angeordnet werden. Wird ein Atemalkohol von 1,1 Promille und mehr festgestellt, wird ebenfalls eine Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholwertes angeordnet. Der können Sie sich nicht entziehen. Sie wird gegebenenfalls zwangsweise durchgeführt.
2. Unfall auf dem Rückweg aus dem Restaurant?
Auch hier gilt, dass Sie die Frage, ob Sie Alkohol getrunken haben, nicht bejahen müssen. Wird dann doch festgestellt oder vermutet, dass Sie Alkohol getrunken haben, kann man Sie wiederum zum „Pusten“ auffordern.
Bei der Befragung durch die Polizei halten Sie sich also diesbezüglich
bedeckt. Sie haben durch Offenherzigkeit nichts zu gewinnen! Vermeiden Sie es einen alkoholisierten Eindruck zu vermitteln. Wenn Sie noch unter dem Eindruck des Unfalls stehen, vermeiden Sie detaillierte Angaben. Das lässt sich alles später nachholen. In jedem Fall werden Sie später schriftlich aufgefordert, sich als Zeuge oder Beschuldigter zu äußern.
Werden Sie zur Blutentnahme mitgenommen, verhalten Sie sich kooperativ, da diese sonst zwangsweise durchgeführt wird. Halten Sie sich aber mit Aussagen zurück. Sie können einen evtl. Alkoholnachweis nicht durch Redseligkeit wieder gut machen.
In Abhängigkeit von der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) erwarten Sie unterschiedliche Konsequenzen:
- Wenn bei Ihnen eine BAK von 1,1 Promille oder mehr festgestellt wird, geht man von Ihrer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Ihnen wird die „Gefährdung des Straßenverkehrs“ vorgeworfen. Die Folge ist eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Verhängung einer mehrmonatigen Sperrfrist für die Neuerteilung und die Eintragung von 7 Punkten in Flensburg. Zudem verlieren Sie den Schutz Ihrer Haftpflichtversicherung für einen in dieser Situation verursachten Unfall.
- Liegt Ihre BAK unter 1,1 Promille, aber über 0,5 Promille, wird der Vorfall als Ordnungswidrigkeit geahndet. Es erwartet Sie eine Geldstrafe von 250 Euro, einen Monat Fahrverbot und 4 Punkte. Ihr Versicherungsschutz bleibt unberührt.
- Werden bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille alkoholbedingte Fahrfehler (Schlangenlinienfahren, sehr langsames Fahren, Überfahren einer Roten Ampel, Unfall) festgestellt, wird die Kombination aus niedriger BAK und alkoholbedingtem Fahrfehler wiederum als eine bereits eingetretenen absoluten Fahruntauglichkeit gewertet. Die Konsequenzen sind für den Betroffenen damit genau so, als habe man bei ihm eine BAK von 1,1 Promille oder mehr nachgewiesen.
Noch etwas Kurioses, in der Praxis aber immer wieder Relevantes:
Wenn Sie glauben, dass die Rückkehr von einer Feier auf dem Fahrrad Ihren Führerschein schont – weit gefehlt. Auch wenn Sie alkoholisiert beim Fahrradfahren aufgegriffen werden, kann Ihnen der Führerschein wegen „mangelnder Fahreignung“ entzogen und nicht nur das Fahren des Autos, sondern sogar des Fahrrades untersagt werden.












